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BGH, 27.04.2021 - 4 StR 365/20 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB § 73a Abs. 1 StGB
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Subsidiarität gegenüber Einziehung von Taterträgen) - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73a StGB
- Wolters Kluwer
Anordnung der erweiterten Einziehung vonn Tatgegenständen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der erweiterten Einziehung vonn Tatgegenständen
- rechtsportal.de
Anordnung der erweiterten Einziehung vonn Tatgegenständen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 31.01.2020 - 47 Js 124/18
- BGH, 27.04.2021 - 4 StR 365/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines …
Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 4 StR 365/20
Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und daher erst dann anzuordnen ist, wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt ist, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN).